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Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens, die in dem Entwurf der Entschließung 9.1 der Versammlung der Vertragsparteien betreffend den Kiebitzregenpfeifer aufgeführt ist, sollte im Namen der Union genehmigt werden, da sie dazu beitragen wird, ein höheres Schutzniveau für diese rückläufigen Artenpopulationen zu erreichen. Die Kommission sollte jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung einlegen, da diese Änderung eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG erfordern würde, was nicht innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Entschließung 9.1 durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich wäre —
Es ist zweckmäßig, den auf der Versammlung der Vertragsparteien im Namen der Union zu der vorgeschlagenen Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der neunten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen…
Es wird erwartet, dass die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer neunten Tagung, die vom 11. bis zum 14. November 2025 stattfinden soll, eine Entschließung…
Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 8.2 aufgeführt sind und die folgenden…
Der Vorschlag zur Aufnahme der Art Carcharias taurus in Anhang I des Übereinkommens würde eine Änderung des Unionsrechts erfordern, da das derzeitige…
Hat der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und des Artikels 5 des Protokolls zu verabschieden, so ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.