Erwägungsgrund 6 32019R1010
Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Überarbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforderung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden.