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Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, einer Nichtkonformität rasch und wirksam ein Ende zu setzen, vor allem wenn der Wirtschaftsakteur, der das Produkt verkauft, seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein Drittland umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen das Risiko einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Endnutzer aufgrund einer Nichtkonformität besteht, sollten die Marktüberwachungsbehörden, sofern dies ordnungsgemäß begründet wird und verhältnismäßig ist und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, Maßnahmen ergreifen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu mindern; dies umfasst gegebenenfalls auch die Aufforderung, Inhalte von der Online-Schnittstelle zu entfernen oder einen Warnhinweis anzuzeigen. Wird einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen, sollte die zuständige Behörde befugt sein, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aufzufordern, den Zugang zu der Online-Schnittstelle zu beschränken. Diese Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 2000/31/EG festgesetzten Grundsätzen ergriffen werden.
Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße nach dieser Verordnung schnell und effektiv abstellen können, insbesondere auch dann…
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der…
Die Marktüberwachungsbehörden könnten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten,…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten…
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eine Marktüberwachung von online zum Verkauf angebotenen Produkten durchführen, stehen sie vor zahlreichen Schwierigkeiten,…
Der elektronische Geschäftsverkehr stellt die Marktüberwachungsbehörden vor gewisse Herausforderungen bei dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.