Erwägungsgrund 69 32024R1781
Importeure oder Vertreiber, die ein Produkt, das unter einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder ein solches Produkt vor seiner Inbetriebnahme so verändern, dass die Konformität mit dieser Verordnung oder dem einschlägigen delegierten Rechtsakt beeinträchtigt werden könnte, sollte als Hersteller gelten und Herstellerpflichten wahrnehmen.