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Um ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotte und dem zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand herzustellen, sollte in den Flottensegmenten, die von der vorliegenden Verordnung erfasst werden und in denen kein Gleichgewicht herrscht, für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
Um die schwerwiegenden nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen für Fischereigemeinschaften und -unternehmen infolge der anhaltenden und negative…
Die Unterstützung nach Absatz 2 für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen darf nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die zu…
Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung…
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann…
Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den Erhaltungszielen des Mehrjahresplans für die Ostsee zu gewährleisten, sollte die…
Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, die erlassen wurden, um die Ziele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.