Erwägungsgrund 20 32021R1139
Der EMFAF sollte zur Verwirklichung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen, insbesondere des Ziels, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht, des Ziels, unerwünschte Beifänge zu vermeiden und weitestmöglich zu verringern, und des Ziels, die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Durch diese Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise verwaltet werden, die mit den Zielen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Hinblick auf die Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens, einen Beitrag zum Angebot von gesunden Nahrungsmitteln und einen Beitrag zu einem angemessen Lebensstandard derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischen Aspekten vereinbar ist. Diese Unterstützung sollte sich auch auf Innovationen und Investitionen in schonende, selektive, klimaresiliente und CO2-arme Fangmethoden und -techniken erstrecken.