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Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern und von Erzeugnissen, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten, in Drittländer, also einschließlich organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission eingeführt, um der Übertragung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) in Drittländer über möglicherweise kontaminiertes verarbeitetes tierisches Protein und der Gefahr ihrer Wiedereinfuhr in die Union vorzubeugen.
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern.…
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (im Folgenden „TSE“) bei…
Um die für TSE geltenden Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Einfuhr in die Union mit den Empfehlungen im BSE-Kapitel des OIE-Kodex in Einklang…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Bestimmungen über die Verfütterung von aus Tieren gewonnenen Proteinen festgelegt, mit denen die Übertragung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.