Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission hat am 13. März 2019 auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Gruppe der Nordseeanrainermitgliedstaaten die Delegierte Verordnung (EU) 2019/906 angenommen. Diese Verordnung enthält Änderungen der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Wittling und Kabeljau (Gadus morhua) da größere Mengen unerwünschter Fänge dieser Arten unter die Anlandeverpflichtung fallen und keine Ausnahme von dieser Verpflichtung mehr bilden werden. Die entsprechenden TACs sollten daher geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, und sollten weiterhin entsprechend dem FMSY festgesetzt werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates müssen die Mitgliedstaaten für eine wirksame Überwachung der Anlandeverpflichtung sorgen, um eine Zunahme des fischereilichen Drucks auf die betreffenden Bestände zu vermeiden.
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In den unter die vorliegende Verordnung…
Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2094 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, indem Kapitel III der…
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Fisch, der durch Raubsäugetiere,…
(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur vollständigen Anlandung spätestens ab dem 1. Januar 2019. In einer Fischerei, für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.