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Die für Online-Marktplätze geltenden Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten nicht einer allgemeinen Überwachungspflicht gleichkommen. In der vorliegenden Verordnung sollten für Online-Marktplätze nur spezielle Pflichten hinsichtlich der Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen, die unter Nutzung ihrer Internetseite oder ihrer Rechendienste erfolgen, vorgesehen werden. Online-Marktplätze sollten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung nicht für Transaktionen haftbar gemacht werden, die trotz des Vorhandenseins angemessener, sinnvoller und verhältnismäßiger Verfahren zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen nicht aufgedeckt wurden.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065.Unbeschadet der in…
gegebenenfalls wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen dem Dritten, der die Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte anbietet,…
Online-Marktplätze fungieren lediglich als Vermittler zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder…
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten…
Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze müssen über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren verfügen, die an die spezifischen…
Online-Marktplätze sollten für die Zwecke der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU ähnlich wie in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.