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Gemäß der vorliegenden Verordnung sind Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden, unabhängig davon, ob der potenzielle Kunde Mitglied der Allgemeinheit, gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer ist. Die im Zusammenhang mit regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bestehenden Verpflichtungen, einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen, sollte für alle in Anhang I und II aufgeführten Stoffe unabhängig von ihrer jeweiligen Konzentration gelten. Jedoch sollten Produkte, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nur in so geringem Umfang und in so komplexen Gemischen enthalten, dass die Extraktion besagter Ausgangsstoffe technisch äußerst schwierig ist, aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sein.
Für die Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen melden Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze…
Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Einschränkungen und Kontrollen sollten Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Stoffe an…
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,…
Diese Verordnung sollte auch für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Geschäfte online tätigen, unter anderem auch auf Online-Marktplätzen. Wirtschaftsteilnehmer,…
Mitarbeiter von Wirtschaftsteilnehmern, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe tätig sind, sollten den für die…
Online-Marktplätze fungieren lediglich als Vermittler zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und Mitgliedern der Allgemeinheit, gewerblichen Verwendern oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.