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Die vertragliche Haftung der Behörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Behörde geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Für Streitfälle über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Behörde bestimmt sich nach den Bestimmungen des für sie geltenden Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihr oder ihren Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nach…
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den…
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den…
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den…
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Amt den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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