Erwägungsgrund 46 32019R1149
Die Behörde sollte die Vielfalt der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und die Autonomie der Sozialpartner, wie im AEUV ausdrücklich anerkannt, achten. Die Beteiligung an den Tätigkeiten der Behörde berührt weder die Befugnisse, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten, wie sie sich unter anderem aus einschlägigen und anwendbaren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), etwa dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, ergeben, noch die Befugnisse der Mitgliedstaaten, nationale Arbeitsbeziehungen zu regulieren, zu schlichten oder zu beaufsichtigen, insbesondere bezüglich der Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und des Streikrechts.