Erwägungsgrund 43 32019R1149
Um den Tätigkeiten bestehender Gremien in den Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine operative Dimension zu verleihen, sollte die Behörde die Aufgaben des Fachausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, vom Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (eingesetzt durch den Beschluss 2009/17/EG der Kommission), einschließlich des Informationsaustauschs zur Verwaltungszusammenarbeit, der Unterstützung in Fragen der Umsetzung sowie der grenzüberschreitenden Durchsetzung, und der durch den Beschluss (EU) 2016/344 eingerichtete Plattform wahrnehmen. Sobald die Behörde einsatzbereit ist, sollten diese Gremien ihre Arbeit einstellen. Der Verwaltungsrat kann beschließen, gesonderte Arbeitsgruppen oder Expertengremien einzusetzen.