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Die Behörde sollte sich darum bemühen, dass Websites und mobile Anwendungen, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eingerichtet werden, mit den einschlägigen Anforderungen der Union an den barrierefreien Zugang im Einklang stehen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen Stellen nach den Grundsätzen. dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, zugänglich sind und dass sie die Anforderungen der genannten Richtlinie erfüllen. Jene Richtlinie gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Die Behörde sollte jedoch bestrebt sein, die in jener Richtlinie verankerten Grundsätze einzuhalten.
In dieser Richtlinie werden die Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt. Um die Feststellung der…
In der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen und andere diesbezügliche Aspekte…
Wenngleich diese Richtlinie nicht für die Websites und mobilen Anwendungen der Organe der Union gilt, so werden diese doch ermutigt, die in dieser Richtlinie…
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.