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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich im Bereich der sozialen Sicherheit zu der einheitlichen unilateralen Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung zu gelangen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene durch eine Koordinierung der Maßnahmen besser verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in ihrem Anwendungsbereich die faire unionsweite Arbeitsmobilität sicherzustellen und die Mitgliedstaaten und die…
Da die Ziele dieser Verordnung – die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz und die Förderung der in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Wirkung der geplanten Maßnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.