Erwägungsgrund 12 32019R1154Bei Vereinbarungen für das Chartern von Fischereifahrzeugen sind die Beziehungen zwischen dem Eigner, dem Charterer und dem Flaggenstaat häufig unklar. Einige…
Art. 46 Abs. 1 Buchst. b 32017R2107VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen;
Art. 29 Abs. 2 32019R1154Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen der Freizeitfischerei nach…
Art. 26 Abs. 1 32017R2403VERORDNUNG (EU) 2017/2403 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates
Ein Fischereifahrzeug der Union darf keine Fischereitätigkeiten im Rahmen von Chartervereinbarungen in Gewässern durchführen, wenn dort ein partnerschaftliches…
Art. 15 Abs. 1 32019R1154Fanggenehmigungen
Die Mitgliedstaaten erteilen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, Fanggenehmigungen gemäß den…