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Bei Vereinbarungen für das Chartern von Fischereifahrzeugen sind die Beziehungen zwischen dem Eigner, dem Charterer und dem Flaggenstaat häufig unklar. Einige Marktteilnehmer, die IUU-Aktivitäten nachgehen, umgehen Kontrollen dadurch, dass sie diese Vereinbarungen missbrauchen. Chartern ist im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun durch die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates untersagt. Es ist angezeigt, als präventive Maßnahme zum Schutz eines wiederaufzufüllenden Bestands und im Interesse der Kohärenz mit dem Unionsrecht ein ähnliches Verbot in den in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan aufzunehmen.
Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für die Befischung von Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.
Private Handelsvereinbarungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und solchen Ländern dahin gehend, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des…
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten keine Genehmigung für den Fischfang in Union sgewässern und dürfen nicht gechartert…
Der Gemeinschaftshandel sowie Einfuhren, Anlandungen, Hälterungen zu Aufzucht- oder Mastzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Umladungen von…
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischereifahrzeuge der Union und andere Flotten beim Fang von Rotem Thun sicherzustellen, sollten die in der Empfehlung…
Um die vollständige Umsetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingerichteten mehrjähriger Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.