Erwägungsgrund 5 32019R1154
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beruhen die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, damit dafür gesorgt ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus an Biomasse zu halten, das den MSY ermöglicht, auch wenn dieses Ziel in diesem besonderen Fall bis 2031 erreicht werden muss, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Gleichzeitig wird Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 berücksichtigt, nach dem auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hingewirkt werden soll.