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Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere deren Artikel 5 Absatz 2, auferlegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Konsulat an Orten beizubehalten, an denen ein externer Dienstleistungserbringer mit der Entgegennahme der Visumanträge im Namen des Konsulats betraut worden ist.
Jeder betreffende Mitgliedstaat kann die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, ihre Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten oder beim…
Um sicherzustellen, dass der Zugang zu einem Konsulat in einer spezifischen Region oder einem spezifischen Gebiet aufgrund schlechter Verkehrsinfrastrukturen…
Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Visumerteilung in allen Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, selbst vertreten sein…
Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, sollten imstande sein, ihren Visumantrag auch dann in ihrem Wohnsitzstaat zu stellen, wenn der…
Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen…
Diese Richtlinie berührt nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere ihre Rechte und Pflichten aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.