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Die PEPP-Anbieter ermöglichen den PEPP-Sparern eine oder mehrere der folgenden Auszahlungsarten:
regelmäßige Rentenzahlungen;
einmaliger Kapitalbetrag;
Entnahmen;
Kombinationen der o. g. Arten.
PEPP-Sparer wählen die für die Leistungsphase gewünschte Auszahlungsart bei Abschluss eines PEPP-Vertrags und bei Beantragung eines neuen Unterkontos. Die Auszahlungsarten können sich in den einzelnen Unterkonten voneinander unterscheiden.
Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels oder des Artikels 57 oder 59 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um bestimmte Auszahlungsarten zu begünstigen. Solche Maßnahmen können quantitative Obergrenzen für den einmaligen Kapitalbetrag umfassen, damit die anderen Auszahlungsarten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels weiter gefördert werden. Diese quantitativen Obergrenzen gelten nur für Auszahlungen, die dem angesparten Kapital auf den Unterkonten des PEPP entsprechen, die mit den Mitgliedstaaten verknüpft sind, deren nationales Recht quantitative Obergrenzen für Kapitalausschüttungen vorsieht.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen ihnen Vorteile und Anreize zurückzuzahlen sind.
Die PEPP-Anbieter sollten die Möglichkeit haben, PEPP-Sparern ein breites Spektrum an Auszahlungsarten anzubieten. Mit diesem Ansatz würde das Ziel…
eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu…
Die PEPP-Sparer sollten sich beim Abschluss eines PEPP und bei der Eröffnung eines neuen Unterkontos mit Blick auf die Leistungsphase für eine Auszahlungsoption…
eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1…
Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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