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Die Bedingungen für die Leistungsphase und die Auszahlungen der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.
Solche Bedingungen können insbesondere ein für den Beginn der Leistungsphase erforderliches Mindestalter und ein für den Beitritt zu einem PEPP gesetztes Limit für den Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters sowie auch Bedingungen für die Rückzahlung vor dem Erreichen des für den Beginn der Leistungsphase erforderlichen Mindestalters, insbesondere in besonderen Härtefällen, umfassen.
„Leistungsphase“ den Zeitraum, in dem die auf einem PEPP-Konto angesammelten Vermögenswerte abgezogen werden können, um die Altersversorgung oder andere…
Die Bedingungen für die Ansparphase der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.
Angaben zur Person des PEPP-Sparers und das frühestmögliche Datum, zu dem die Leistungsphase für ein Unterkonto eingeleitet werden kann;
Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten…
Während der Leistungsphase sollten die PEPP-Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre PEPP-Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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