Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die EIOPA sollte ein öffentliches Zentralregister einrichten, in dem Informationen über die registrierten PEPPs, die in der Union bereitgestellt und vertrieben werden können, und über die PEPP-Anbieter sowie eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen das PEPP angeboten wird, verzeichnet werden. Vertreiben PEPP-Anbieter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keine PEPPs, können aber für diesen Mitgliedstaat ein Unterkonto eröffnen, um die Mitnahmefähigkeit für die PEPP-Kunden zu wahren, sollte dieses Register auch Angaben darüber enthalten, für welche Mitgliedstaaten der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet.
Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser Verordnung registrierte PEPP, die Registrierungsnummer des PEPP, der PEPP-Anbieter…
Ein PEPP darf nur dann in der Union angeboten und vertrieben werden, wenn es im von der EIOPA geführten öffentlichen Zentralregister nach Maßgabe von Artikel 13…
eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, für die der antragstellende PEPP-Anbieter die unmittelbare Eröffnung eines Unterkontos sicherstellen kann.
Die PEPP-Anbieter sollten mit einer einmaligen Produktregistrierung auf der Grundlage einheitlicher Vorschriften Zugang zum gesamten Unionsmarkt erhalten. Im…
Ein PEPP sollte nationale Unterkonten umfassen, von denen jedes diejenigen Merkmale eines privaten Altersvorsorgeprodukts aufweisen sollte, die es ermöglichen,…
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.