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Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter, die beabsichtigen, im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats zum ersten Mal im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und nach Mittelung ihrer Absicht, gemäß Artikel 21 ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten, übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen:
Name und Anschrift des PEPP-Anbieters;
Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter beabsichtigt, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten bzw. zu vertreiben.
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen nebst einer Bestätigung, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte PEPP-Anbieter die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, an den Aufnahmemitgliedstaat. Die Informationen werden den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt, es sei denn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hegen Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPP oder der finanziellen Lage des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieters. Verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, nennen sie dem betroffenen PEPP-Anbieter innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Informationen und Unterlagen die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats des PEPP-Anbieters angerufen werden.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen den PEPP-Anbieter daraufhin davon in Kenntnis, dass die Informationen bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der PEPP-Anbieter damit beginnen kann, PEPP-Sparern in diesem Mitgliedstaat PEPPs anzubieten.
Liegt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Informationen keine Bestätigung des Eingangs im Sinne von Absatz 3 vor, setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den PEPP-Anbieter davon in Kenntnis, dass der PEPP-Anbieter damit beginnen kann, Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat anzubieten.
Bei einer Änderung der in Absatz 1 genannten Informationen teilt der betreffende PEPP-Anbieter dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats baldmöglichst, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der Mitteilung von der Änderung in Kenntnis.
Aufnahmemitgliedstaaten können zum Zwecke dieses Verfahrens andere als die in Artikel 2 Nummer 18 genannten zuständigen Behörden benennen, damit diese die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übertragenen Befugnisse ausüben. Sie setzen die Kommission und die EIOPA unter Angabe einer etwaigen Aufgabenteilung davon in Kenntnis.
PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats…
Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber, welche…
der Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter zugelassen oder eingetragen ist, und die Namen der zuständigen Behörden;
Die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bestimmungen gelten nur insoweit, wie im geltenden nationalen Recht, mit dem die in den Kapiteln V und VI der…
die Bereitstellung des PEPP im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.