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Zum Zwecke der Sicherstellung, dass die Verpflichtung zu einer mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Einklang stehenden Anlagepolitik eingehalten wird, sollte es PEPP-Anbietern untersagt sein, in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten nicht kooperativen Ländern und in gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission genannten Ländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, zu investieren.
Die Vermögenswerte dürfen nicht in einem Land angelegt werden, das gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Liste nicht kooperativer Länder und…
Diese Verordnung sollte angemessene Anlagefreiheit für die PEPP-Anbieter sicherstellen. Als sehr langfristige Anleger mit geringen Liquiditätsrisiken sind die…
Um die Transparenz und Integrität von Anlagen in in Drittländern gelegene Vermögenswerte für Anleger, die Verwalter von ELTIF und die zuständigen Behörden…
Um die Rechte der PEPP-Sparer und der PEPP-Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die PEPP-Anbieter eine Portfoliostruktur wählen können, die der…
Die Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU , 2014/65/EU , (EU) 2016/97 , und (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Am 18. März 2020 beschloss der EZB-Rat ferner, dass soweit selbst auferlegte Beschränkungen die EZB möglicherweise daran hindern, so zu handeln, wie es zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.