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Mitgliedstaaten, deren Schiffe in einem beliebigen Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang auf das durchschnittliche Jahresniveau begrenzen, und dass die Fischereitätigkeiten in dem Gebiet stattfinden, das in ihrer dem SIOFA vorgelegten Folgenabschätzung bewertet wird.
Mitgliedstaaten, deren Schiffe in keinem Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge ihren Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang sowie die räumliche Verteilung entsprechend ihren historischen Fangaufzeichnungen beschränken. TITEL III FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den…
Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 im SPRFMO-Übereinkommensbereich Grundfischerei betrieben haben, beschränken…
Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2019 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des…
Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den…
1. Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der…
Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.