Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,
bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;
Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben; und
nicht in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.
bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,
nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;
Schlinghai (Centrophorus granulosus),
nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;
Schlinghai (Centrophorus granulosus),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.