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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,
bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;
Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben;
nicht in den für die Grundfischerei gesperrten Gebieten Gulden Draak, Rusky, Fools-Flat, East Broken Ridge, Mid-Indian Ridge, Atlantis Bank, Bridle, Banana und Middle of What, wie in Anhang IK definiert, fischen;
nicht in den für die Grundfischerei gesperrten Gebieten Walter’s Shoal, Coral und Magneto, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist, und
nicht im Untergebiet 5, wie in Anhang IK definiert, mit Grundlangleinen fischen.
Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben und
Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben; und
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,
nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;
nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;
Schlinghai (Centrophorus granulosus),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.