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Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten vorgelegt wird, enthält wissenschaftliche Nachweise dafür, dass diese Maßnahmen zu Selektivitätsmerkmalen in Bezug auf bestimmte Arten oder eine bestimmte Kombination von Arten führen, die mindestens den Selektivitätsmerkmalen der Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI gleichwertig sind.
Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf größen- und artenselektive Merkmale von Fanggeräten, die von den Mindestmaschenöffnungen abweichen,…
Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.