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Diese Verordnung sollte für Fangtätigkeiten in Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — und für Fischereifahrzeuge der Union, die in den Unionsgewässern rund um die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) tätig sind, gelten. Darüber hinaus sollte sie auch für Fischereifahrzeuge der Union und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten in Nicht-Unionsgewässern auf technische Maßnahmen anwendbar sein, die für das Regelungsgebiet der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und für das Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) verabschiedet wurden.
Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats — von…
Diese Verordnung gilt für alle unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für Fischereifahrzeuge der Union, die für die Zwecke der gewerblichen Fischerei auf…
Unbeschadet der Verpflichtung, eine Genehmigung von der zuständigen Organisation oder dem betreffenden Drittland zu erhalten, dürfen Fischereifahrzeuge der…
Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften…
Diese Verordnung gilt für gewerbliche Fischerei, bei der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundfischbestände in Unionsgewässern oder von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.