Art. 8 32017R2403Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in…
Art. 4 32017R2403Allgemeiner Grundsatz
Unbeschadet der Verpflichtung, eine Genehmigung von der zuständigen Organisation oder dem betreffenden Drittland zu erhalten, dürfen Fischereifahrzeuge der…
Art. 14 Abs. 1 32017R2403Geltende Bestimmungen
Die Artikel 8 bis 11 gelten sinngemäß für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern im Rahmen eines Abkommens über den Tausch von…
Art. 20 Abs. 1 Buchst. d 32017R2403Fanggenehmigungen
die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern stattfinden, ihm von dem betreffenden Drittland gemäß Kapitel II eine Fanggenehmigung erteilt wurde.
Art. 10 Buchst. a 32017R2403Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat
die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;