Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN 1.1. Die in Anhang IV Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 13a von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt. Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die folgenden Adressen, wenn die Daten übermittelt werden: EC-CO2 -HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu und HDV-monitoring@eea.europa.eu. 2. MELDUNG DURCH DIE HERSTELLER 2.1. Die Hersteller teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich folgende Informationen mit: a) Name des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbogen; b) Welt-Herstellernummer(n), die dem Hersteller zugewiesen wurde(n), und für jede Welt-Herstellernummer, bei der das dritte Zeichen eine „9“ ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des VIS zur Identifizierung des Herstellers; c) für das Hochladen der Daten zur Europäischen Umweltagentur zuständige Kontaktstelle; d) Fahrzeugklasse der Fahrzeuge, für die der Hersteller Meldepflichten gemäß Artikel 13b unterliegt. Sie teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit. Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen zu übermitteln. 2.2. Die in Anhang IV Teil B genannten Daten werden gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt. Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen, wenn die Daten übermittelt werden. 2.3. Benannte technische Dienste, die gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 für die Bestimmung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Klassen O3 und O4 zuständig sind, melden der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich folgende Informationen: a) den Namen des technischen Dienstes; b) den Mitgliedstaat, der den technischen Dienst benannt hat; c) die für das Hochladen der Daten zur Europäischen Umweltagentur zuständige Kontaktstelle; d) die Namen der Hersteller, die den technischen Dienst mit der Simulation und Meldung der Daten für ihre Fahrzeuge beauftragt haben; e) die Welt-Herstellernummer(n), die den Herstellern zugeteilt wurde(n), die den technischen Dienst mit der Simulation und Meldung der Daten für ihre Fahrzeuge beauftragt haben, und für jede Welt-Herstellernummer, bei der das dritte Zeichen eine „9“ ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des VIS zur Identifizierung des betreffenden Herstellers. Sie teilen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit. Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen zu übermitteln. 2.4. Abweichend von Nummer 2.2 werden für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen O3 und O4, für die die Zuständigkeit für die Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 einem benannten technischen Dienst übertragen wurde, die in Anhang IV Teil B genannten Daten gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des technischen Dienstes elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt. Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen, wenn die Daten übermittelt werden. 3. DATENVERARBEITUNG 3.1. Die Europäische Umweltagentur verarbeitet die gemäß den Nummern 1.1 und 2.2 übermittelten Daten und erfasst die verarbeiteten Daten im Register. 3.2. Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge werden mit Ausnahme der folgenden Angaben bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht: 3.2.1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer; 3.2.2. Name und Anschrift des Getriebeherstellers; 3.2.3. Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers); 3.2.4. Name und Anschrift des Achsherstellers; 3.2.5. Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers); 3.2.6. Name und Anschrift des Reifenherstellers; 3.2.7. Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers); 3.2.8. Motormodell; 3.2.9. Getriebemodell; 3.2.10. Retardermodell; 3.2.11. Drehmomentwandler-Modell; 3.2.12. Winkelgetriebe-Modell; 3.2.13. Achsmodell; 3.2.14. Luftwiderstandsmodell; 3.2.15. Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält; 3.2.16. Fahrzeuginformationsdatei (vehicle information file, VIF); 3.2.17. Name und Anschrift des Herstellers des Verbrennungsmotors; 3.2.18. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Verbrennungsmotors); 3.2.19. Name und Anschrift des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1; 3.2.20. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1); 3.2.21. Name und Anschrift des Brennstoffzellenherstellers; 3.2.22. Fabrikmarke (Firmenname des Brennstoffzellenherstellers); 3.2.23. Name und Anschrift des Herstellers des Energiespeichersystems; 3.2.24. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Energiespeichersystems); 3.2.25. Koeffizient K (W/m2-K); 3.2.26. Nummer der ADR-Zulassungsbescheinigung für EX/III-Anhänger. 3.3. Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Europäische Umweltagentur per Fehlerbenachrichtigung an die Agentur sowie per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen. 3.4. Die Kommission überprüft die mitgeteilten Fehler im Register mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und berichtigt sie gegebenenfalls. 3.5. Die Kommission stellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur rechtzeitig vor Ablauf der Fristen für die Datenübermittlung elektronische Formate für die Übermittlung der unter den Nummern 1.1 und 2.2 genannten Daten bereit.
TEIL A Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen 1a. Die Mitgliedstaaten erfassen für…
TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN a) Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2,…
A. Erfassung von Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen 1. Detaillierte Angaben 1.1a. Meldung…
1. Vom Fahrzeughersteller einzurichtende Verfahren im Hinblick auf den Betrieb des Simulationsinstruments 1.1. Der Hersteller muss mindestens die folgenden…
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. TEIL I wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 1.1.9 bis 1.1.13 werden eingefügt:…
Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Folgende Nummer 3.2.1.11 wird eingefügt: „3.2.1.11. (nur Euro VI)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.