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TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN a) Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind; b) Name des Herstellers, dem das schwere Nutzfahrzeug gemäß Artikel 7a Buchstaben a, b oder c zugeordnet wird; c) Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers); d) Code für den Aufbau gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der ergänzenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858; e) im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten schweren Nutzfahrzeuge: Angaben zum Antrieb gemäß den Einträgen 23, 23.1 und 26 der Übereinstimmungsbescheinigung; f) Höchstgeschwindigkeit des schweren Nutzfahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung; g) Fertigungsstufe, die in dem gewählten Muster der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission angegeben ist; h) Fahrzeugklasse gemäß Eintrag 0.4 der Übereinstimmungsbescheinigung; i) Anzahl der Achsen gemäß Eintrag 1 der Übereinstimmungsbescheinigung; j) TPMLM gemäß Eintrag 16.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; k) Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls gemäß Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; für bis zum 30. Juni 2025 zugelassene schweren Nutzfahrzeuge können sich die Mitgliedstaaten auf die ersten 8 Zeichen des kryptografischen Hashs beschränken; l) die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Eintrag 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung; m) durchschnittlicher Nutzlastwert gemäß Eintrag 49.6 der Übereinstimmungsbescheinigung; n) Datum der Zulassung; o) TPMLM der Kombination für ein schweres Nutzfahrzeug der Klasse N3 in einer überschweren Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 gemäß Eintrag 16.4 der Übereinstimmungsbescheinigung oder des Einzelgenehmigungsbogens; p) für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ihre Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung; q) Anzahl der Antriebsachsen gemäß Eintrag 3 der Übereinstimmungsbescheinigung; r) bei schweren Nutzfahrzeugen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurden, die Angabe, dass das schwere Nutzfahrzeug für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Dienste konstruiert und gebaut wurde oder dafür angepasst wurde; s) bei schweren Nutzfahrzeugen, die für den Einsatz durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlichen Einsatzkräfte zugelassen sind, die Bestätigung, dass das Fahrzeug zur Verwendung durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Einsatzkräfte zugelassen ist und dass es die Bedingungen des Artikels 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt. Bei allen schweren Nutzfahrzeugen, einschließlich einzeln genehmigter schwerer Nutzfahrzeuge, sind die entsprechenden Informationen die Angaben, die in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder dem EU-Einzelgenehmigungsbogen oder dem nationalen Einzelgenehmigungsbogen gemäß den Mustern in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzugeben sind, ungeachtet etwaiger nationaler Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858; t) bei Fahrzeugen der Klasse M der Name des Herstellers des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, für den die Meldepflichten gemäß der Spalte „Fahrzeughersteller“ der ersten Tabelle in Anhang IV Teil B gelten; u) bei Fahrzeugen der Klasse M die aus drei Zeichen bestehende Welt-Herstellernummer (world manufacturer identification, WMI) gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission des unter Buchstabe t genannten Herstellers des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs. Wenn das dritte Zeichen der Welt-Herstellernummer eine „9“ ist, zusätzlich das dritte, vierte und fünfte Zeichen des fahrzeugunterscheidenden Teils (vehicle indicator section, VIS), die gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2.2.3 der genannten Verordnung zur Identifizierung dieses Herstellers vergeben werden. TEIL B: VON HERSTELLERN UND ANDEREN UNTERNEHMEN ZU MELDENDE DATEN Gemäß Artikel 13b dieser Verordnung meldet jeder Berichterstatter die folgenden Daten für die schweren Nutzfahrzeuge, für die er gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF) oder eine Fahrzeuginformationsdatei (VIF) erstellen muss. Für die in Teil A Buchstaben r und s dieses Anhangs genannten schweren Nutzfahrzeuge unterrichtet der in Artikel 7a genannte Hersteller die Kommission gemäß Artikel 3a Absätze 4 und 5 auch dann, wenn das schwere Nutzfahrzeug, das andernfalls von den Verpflichtungen nach Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 ausgenommen wäre, nicht von diesen Verpflichtungen ausgenommen ist. Fahrzeugklassen/-untergruppen Berichterstatter Primärfahrzeughersteller Zwischenfahrzeughersteller Fahrzeughersteller Benannter technischer Dienst N/alle Entfällt Entfällt — MRF — Zusätzliche Angaben Entfällt M/alle — VIF — MRF — Zusätzliche Angaben des Primärfahrzeugs. Entfällt — VIF — MRF — Zusätzliche Angaben des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs. Entfällt O/alle Entfällt Entfällt — MRF — Zusätzliche Angaben — MRF — Zusätzliche Angaben (1) Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2400 (2) Artikel 3 Absatz 31 der Verordnung (EU) 2017/2400 (3) Artikel 3 Nummer 4a der Verordnung (EU) 2017/2400 (4) Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF), Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2400 (5) Fahrzeuginformationsdatei (VIF), Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2400 (6) Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/1362 (7) Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF), Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 (8) Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 (9) Wie in der Tabelle mit der Überschrift „Zusätzliche Angaben“ angegeben. Zusätzliche Angaben Nr. Überwachungsparameter Quelle Fahrzeugklassen, für die der Überwachungsparameter gilt 15 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) Alle 24 Name und Anschrift des Getriebeherstellers Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 25 Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers) Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 32 Name und Anschrift des Achsherstellers Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 33 Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers) (3) Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 39 Name und Anschrift des Reifenherstellers Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 40 Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers) Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 72 Nummer der Lizenz zum Einsatz des Simulationsinstruments Alle 75 CO2-Emissionen des Motors im WHTC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission , Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 76 Kraftstoffverbrauch des Motors im WHTC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 77 CO2-Emissionen des Motors im WHSC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 78 Kraftstoffverbrauch des Motors im WHSC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutrifft Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 101 Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutrifft Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 102 Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2021 die Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält Von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (graphical user interface, GUI) erzeugte Datei Alle 103 Name und Anschrift des Herstellers des Verbrennungsmotors Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang V Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 104 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Verbrennungsmotors) Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang V Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 105 Name und Anschrift des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/integrierten elektrischen Antriebsstrangbauteils (IEPC)/integrierten Hybrid-Elektrofahrzeug-Antriebsstrangbauteils (IHPC) Typ 1 Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 106 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des elektrischen Maschinensystems/IEPC/IHPC Typ 1) Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 107 Name und Anschrift des Brennstoffzellenherstellers Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 108 Fabrikmarke (Firmenname des Brennstoffzellenherstellers) Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug. 109 Name und Anschrift des Herstellers des Energiespeichersystems Nummer 0.5 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 110 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers des Energiespeichersystems) Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang Xb Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O. 111 Vorhandensein eines Verbrennungsmotors zur Versorgung des Kühlaggregats (ja/nein) Klasse O 112 Koeffizient K (W/m2-K) Nummer 7.2.4 des Musters einer Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) gemäß Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens Klasse O 113 Vorhandensein eines mechanisch betätigten Schubbodens (ja/nein) Klasse O 114 Anhänger mit einer Innenhöhe des Aufbaus im Sinne von Anhang I Nummer 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 von mehr als 3,5 m (ja/nein) Klasse O 115 Vorhandensein eines zweiten Bodens, der sich über mehr als 50 % der Innenlänge des Anhängeraufbaus gemäß Anhang I Nummer 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 erstreckt (ja/nein) Klasse O 116 Zertifizierung für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße gemäß UIC-Merkblatt 596-5 oder UIC-Merkblatt 597 (ja/nein) Klasse O 117 Zertifizierung für den kombinierten Verkehr Fähre-Straße gemäß MSC.479(102) (ja/nein) Klasse O 118 Nummer der ADR-Zulassungsbescheinigung für EX/III-Anhänger Nummer 1 des Musters der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter gemäß Teil 9 Kapitel 9.1 Nummer 9.1.3.5 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Klasse O 119 Informationen über bestimmte Fahrzeugtechnologien, die nicht unter einen der oben genannten Überwachungsparameter fallen (optional) Alle (1) Werden zur Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 anstelle zertifizierter Werte Standardwerte für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System verwendet, auf die bzw. das sich ein Überwachungsparameter bezieht, so beziehen sich die meldenden Stellen auf ihre interne Dokumentation als Quelle für den entsprechenden Überwachungsparameter. Ist die Quelle eines Überwachungsparameters nicht ausdrücklich angegeben, so beziehen sich die meldenden Stellen ebenfalls auf ihre interne Dokumentation. (2) Verfügt ein schweres Nutzfahrzeug nicht über ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System oder eine technische Eigenschaft, auf die bzw. das sich ein Überwachungsparameter bezieht, so wird der entsprechende Überwachungsparameter für das betreffende Fahrzeug nicht gemeldet. (3) Verfügt ein schweres Nutzfahrzeug über mehrere Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Systeme desselben Typs, die von verschiedenen Herstellern hergestellt wurden, so ist der Überwachungsparameter für jeden Hersteller zu melden. (4) Weltweit harmonisierter instationärer Zyklus (World Harmonised Transient Cycle) (5) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/582/oj). (6) Bei schweren Zweistoff-Nutzfahrzeugen ist dieser Überwachungsparameter für jeden Kraftstoff, der bei der CO2-Bestimmung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 angegeben wurde, getrennt zu melden. (7) Weltweit harmonisierter stationärer Zyklus (World Harmonised Stationary Cycle). (8) Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP), unterzeichnet am 1. September 1970 in Genf und in Kraft getreten am 21. November 1976, in der geänderten Fassung. (9) Dieser Parameter ist nur für Anhänger mit einer ATP-Übereinstimmungsbescheinigung zu melden. (10) UIC-Merkblatt 596-5 Sattelanhänger für die Handhabung mit Griffmulden. (11) UIC-Merkblatt 597 Sattelanhänger auf Drehgestellen. (12) IMO-Entschließung MSC.479(102) (angenommen am 11. November 2020) — Überarbeitete Richtlinien für Sicherungsmaßnahmen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen auf Ro-Ro-Schiffen. (13) Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), unterzeichnet am 30. September 1957 in Genf und in Kraft getreten am 29. Januar 1968, in seiner geänderten Fassung. (14) Dieser Parameter ist nur für EX/III-Anhänger mit einer ADR-Zulassungsbescheinigung zu melden. (15) Dieser Parameter kann optional für Fahrzeuge mit bestimmten Fahrzeugtechnologien gemeldet werden, die nicht unter einen anderen Überwachungsparameter fallen, um deren Identifizierung zu ermöglichen. TEIL C: SPANNEN DES LUFTWIEDERSTANDSWERTS (CDXA) FÜR DIE ZWECKE DER VERÖFFENTLICHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 13c Um den in der Aufzeichnungsdatei des Herstellers enthaltenen CdxA-Wert gemäß Artikel 13c für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle für jeden CdxA-Wert angegeben sind: Spanne CdxA-Wert [m2] Min CdxA (CdxA ≥ min CdxA) Max CdxA (CdxA < MaxCdxA) A1 0,00 3,00 A2 3,00 3,15 A3 3,15 3,31 A4 3,31 3,48 A5 3,48 3,65 A6 3,65 3,83 A7 3,83 4,02 A8 4,02 4,22 A9 4,22 4,43 A10 4,43 4,65 A11 4,65 4,88 A12 4,88 5,12 A13 5,12 5,38 A14 5,38 5,65 A15 5,65 5,93 A16 5,93 6,23 A17 6,23 6,54 A18 6,54 6,87 A19 6,87 7,21 A20 7,21 7,57 A21 7,57 7,95 A22 7,95 8,35 A23 8,35 8,77 A24 8,77 9,21
TEIL I Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen ERLÄUTERUNGEN zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte…
(2) Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind. Typ: Ethanol (E75) Parameter…
A. Erfassung von Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen 1. Detaillierte Angaben 1.1a. Meldung…
Gegenstand Regelungen Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 S T U Bauteil Anforderungen in Bezug auf A RÜCKHALTESYSTEME,…
1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Nummer 2.3.1. erhält folgende Fassung: „2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der…
UN-Regelung Nr. Gegenstand Im Amtsblatt veröffentlichte Änderungsserie Fundstelle im Amtsblatt Geltungsbereich der UN-Regelung 1 Kraftfahrzeugscheinwerfer für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.