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„ANHANG III Normalisierung der spezifischen CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 4 1. Normalisierung spezifischer CO2-Emissionen Für die Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 werden die Werte der CO2-Emissionen CO2v,mp von schweren Nutzfahrzeugen wie folgt normalisiert: CO2v,mp = reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m) + ΔCO2cvv,mp m = PLsg,mp – PLv,mp + cCWv (für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und O) m = PMsg,mp – PMv,mp + cCWv (für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) Die Werte der CO2-Emissionen CO2pv,mp von Primärfahrzeugen werden nach demselben Verfahren unter Verwendung der Parameter für Primärfahrzeuge normalisiert. Dabei gilt: CO2v,mp sind die für ein Einsatzprofil mp bestimmten normalisierten CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v, die bei der Berechnung gemäß Anhang I Nummer 2.1 zu berücksichtigen sind; reportCO2v,mp sind die CO2-Emissionen eines neuen schweren Nutzfahrzeugs v in g/km, die für ein Einsatzprofil mp bestimmt und gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldet wurden; ΔCO2v,mp(m) wird gemäß Nummer 3 bestimmt; ΔCO2cvv,mp wird gemäß Nummer 4 bestimmt; PLv,mp ist die Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PLsg,mp ist die Nutzlast für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5; PMv,mp ist der Fahrgastmassewert des schweren Nutzfahrzeugs v im Einsatzprofil mp, der anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; PMsg,mp ist der Fahrgastmassewert für die Fahrzeuguntergruppe sg und das Einsatzprofil mp gemäß Anhang I Nummer 2.5; cCWv ist die gemäß Nummer 2 angewendete Korrektur des Leergewichts des schweren Nutzfahrzeugs v. 2. Normalisierung des Leergewichts Da der Transportnutzwert eines schweren Nutzfahrzeugs mit seiner technisch zulässigen maximalen Nutzlast oder Fahrgastzahl steigt, aber aus technischen Gründen höhere Werte für diese Parameter mit höheren Leergewichten und damit höheren CO2-Emissionen einhergehen, wird die folgende Korrektur des Leergewichts eines schweren Nutzfahrzeugs v in der Fahrzeuguntergruppe sg zur Normalisierung seiner spezifischen CO2-Emissionen gemäß Nummer 1 vorgenommen: cCWv = asg · (maxPLsg – maxPLv) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N; cCWv = 0 für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O; cCWv = asg · (maxPNsg – maxPNv) für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M; Dabei gilt: asg ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 2.1 für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem das schwere Nutzfahrzeug v zugelassen wurde, bestimmt wird; maxPLv ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPNv ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPLsg ist die technisch zulässige maximale Nutzlast der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird; maxPNsg ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl der Fahrzeuguntergruppe sg, die gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmt wird. 2.1. Bestimmung der Normalisierungsparameter Für jeden Berichtszeitraum werden die Parameter asg und bsg mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von CWv mit den Werten von maxPLv (schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N) und maxPNv (schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M) unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge v der Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt: CWv ≈ asg maxPLv + bsg für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N; CWv ≈ asg maxPNv + bsg für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse M. Dabei gilt: CWv ist das Leergewicht des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; ist kein genauer Wert verfügbar, so kann anhand der korrigierten tatsächlichen Masse des schweren Nutzfahrzeugs v eine Annährung vorgenommen werden; maxPLv ist die technisch zulässige maximale Nutzlast des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; maxPNv ist die technisch zulässige maximale Fahrgastzahl des schweren Nutzfahrzeugs v, die anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird. 3. Änderung der CO2-Emissionen durch Änderung der Gesamtfahrzeugmasse Die nachträgliche Änderung der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs v, die für ein Einsatzprofil mp aufgrund einer nachträglichen Änderung der dem schweren Nutzfahrzeug bei der Bestimmung der CO2-Emissionen zuzuordnenden Gesamtmasse zu ermitteln ist, wird durch die folgende lineare Annäherung bestimmt: ΔCO2v,mp(m) = m (CO2v,r – CO2v,l) / (Mr – Ml) Dabei gilt: m ist die Änderung der dem schweren Nutzfahrzeug v bei der Bestimmung seiner CO2-Emissionen zugeordneten Gesamtmasse; CO2v,r sind die CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung bestimmt werden; CO2v,l sind die CO2-Emissionen des schweren Nutzfahrzeugs v in g/km ohne die Massenänderung, die für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung bestimmt werden; Mr ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei repräsentativer Beladung; Ml ist die simulierte Gesamtfahrzeugmasse ohne die Massenänderung für dasselbe Einsatzprofil mp bei geringer Beladung. 4. Normalisierung für unterschiedliche Ladevolumina Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse O haben innerhalb derselben Fahrzeuguntergruppe unterschiedliche Ladevolumina. Da der Transportnutzwert eines schweren Nutzfahrzeugs mit seinem Ladevolumen steigt, aber eine solche Zunahme aus technischen Gründen mit höheren CO2-Emissionen einhergeht, wird die folgende Korrektur der CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs v in der Fahrzeuguntergruppe sg vorgenommen: ΔCO2cvv,mp = asg,mp (CVsg – CVv) Dabei gilt: asg,mp ist ein linearer Koeffizient, der gemäß Nummer 4.1 für den Berichtszeitraum des Jahres, in dem das schwere Nutzfahrzeug v zugelassen wurde, bestimmt wird; CVv ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; CVsg ist das gemäß Anhang I Nummer 2.5 bestimmte Ladevolumen der Fahrzeuguntergruppe sg. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen N und M beträgt die Korrektur der CO2-Emissionen ΔCO2cvv,mp 0. 4.1. Bestimmung der Normalisierungsparameter Für jeden Berichtszeitraum und jedes Einsatzprofil werden die Parameter asg,mp und bsg,mp mit einer linearen Regressionsanalyse der Korrelation der Werte von [reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m)] mit den Werten von CVv unter Berücksichtigung aller neu zugelassenen schwere Nutzfahrzeuge v der Fahrzeuguntergruppe sg bestimmt: reportCO2v,mp + ΔCO2v,mp(m) ≈ asg,mp · CVv + bsg,mp Dabei gilt: CVv ist das Ladevolumen des schweren Nutzfahrzeugs v, das anhand der gemäß den Artikeln 13a und 13b gemeldeten Daten bestimmt wird; reportCO2v,mp, ΔCO2v,mp(m) sind unter Nummer 1 definiert. ANHANG IV Vorschriften über die gemäß den Artikeln 13a und 13b zu überwachenden und zu meldenden Daten TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN a) Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind; b) Name des Herstellers; c) Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers); d) Code für den Aufbau gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, gegebenenfalls einschließlich der ergänzenden Ziffern gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858; e) im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten schweren Nutzfahrzeuge: Angaben zum Antrieb gemäß den Einträgen 23, 23.1 und 26 der Übereinstimmungsbescheinigung; f) Höchstgeschwindigkeit des schweren Nutzfahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung; g) Fertigungsstufe, die in dem gewählten Muster der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission angegeben ist; h) Fahrzeugklasse gemäß Eintrag 0.4 der Übereinstimmungsbescheinigung; i) Anzahl der Achsen gemäß Eintrag 1 der Übereinstimmungsbescheinigung; j) TPMLM gemäß Eintrag 16.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; k) Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls gemäß Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; für bis zum 30. Juni 2025 zugelassene schweren Nutzfahrzeuge können sich die Mitgliedstaaten auf die ersten 8 Zeichen des kryptografischen Hashs beschränken; l) die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Eintrag 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung; m) durchschnittlicher Nutzlastwert gemäß Eintrag 49.6 der Übereinstimmungsbescheinigung; n) Datum der Zulassung; o) TPMLM der Kombination für ein schweres Nutzfahrzeug der Klasse N3 in einer überschweren Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 3 Nummer 25 gemäß Eintrag 16.4 der Übereinstimmungsbescheinigung oder des Einzelgenehmigungsbogens; p) für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ihre Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung; q) Anzahl der Antriebsachsen gemäß Eintrag 3 der Übereinstimmungsbescheinigung; r) bei schweren Nutzfahrzeugen, die nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigt wurden, die Angabe, dass das schwere Nutzfahrzeug für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Dienste konstruiert und gebaut wurde oder dafür angepasst wurde; s) bei schweren Nutzfahrzeugen, die für den Einsatz durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlichen Einsatzkräfte zugelassen sind, die Bestätigung, dass das Fahrzeug zur Verwendung durch die Katastrophenschutzdienste, die Feuerwehr oder die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Einsatzkräfte zugelassen ist und dass es die Bedingungen des Artikels 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt. Bei allen schweren Nutzfahrzeugen, einschließlich einzeln genehmigter schwerer Nutzfahrzeuge, sind die entsprechenden Informationen die Angaben, die in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder dem EU-Einzelgenehmigungsbogen oder dem nationalen Einzelgenehmigungsbogen gemäß den Mustern in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzugeben sind, ungeachtet etwaiger nationaler Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858. TEIL B: VON HERSTELLERN UND ANDEREN UNTERNEHMEN ZU MELDENDE DATEN Gemäß Artikel 13b dieser Verordnung meldet jeder Berichterstatter die folgenden Daten für die schweren Nutzfahrzeuge, für die er gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers (MRF) oder eine Fahrzeuginformationsdatei (VIF) erstellen muss. Für die in Anhang IV Teil A Buchstaben p und q genannten schweren Nutzfahrzeuge unterrichtet der in Artikel 7a genannte Hersteller die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5 auch dann, wenn das schwere Nutzfahrzeug, das andernfalls von den Verpflichtungen nach Artikel 3a ausgenommen wäre, nicht von diesen Verpflichtungen ausgenommen ist. Fahrzeugklassen/-untergruppen Berichterstatter Primärfahrzeughersteller Zwischenfahrzeughersteller Fahrzeughersteller Benannter technischer Dienst N/alle Entfällt Entfällt — MRF — Zusätzliche Angaben · Entfällt M/alle — VIF — MRF — Zusätzliche Angaben des Primärfahrzeugs. Entfällt — VIF — MRF — Zusätzliche Angaben des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs. Entfällt O/alle Entfällt Entfällt — MRF — Zusätzliche Angaben · — MRF — Zusätzliche Angaben · Nein Überwachungsparameter Quelle Fahrzeugklassen, für die der Überwachungsparameter gilt 15 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) Alle 24 Name und Anschrift des Getriebeherstellers Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; 25 Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; 32 Name und Anschrift des Achsherstellers Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; 33 Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers) Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; 39 Name und Anschrift des Reifenherstellers Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; 40 Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers) Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; Klasse O; 72 Nummer der Lizenz zum Einsatz des Simulationsinstruments Alle 75 CO2-Emissionsmasse des Motors im WHTC-Zyklus (8) (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; 76 Kraftstoffverbrauch des Motors im WHTC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; 77 CO2-Emissionsmasse des Motors im WHSC-Zyklus (9) (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; 78 Kraftstoffverbrauch des Motors im WHSC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem, was zutreffend ist Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; 101 Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutreffend ist Klasse N; Klasse M: nur Primärfahrzeug; 102 Für schwere Nutzfahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2021 die Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält Von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei alle TEIL C: SPANNEN DES LUFTWIEDERSTANDSWERTS (CDXA) FÜR DIE ZWECKE DER VERÖFFENTLICHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 13c Um den in Eintrag 23 angegebenen CdxA-Wert gemäß Artikel 13c für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle für jeden CdxA-Wert angegeben sind: Spanne CdxA-Wert [m2] Min CdxA (CdxA ≥ min CdxA) Max CdxA (CdxA < MaxCdxA) A1 0,00 3,00 A2 3,00 3,15 A3 3,15 3,31 A4 3,31 3,48 A5 3,48 3,65 A6 3,65 3,83 A7 3,83 4,02 A8 4,02 4,22 A9 4,22 4,43 A10 4,43 4,65 A11 4,65 4,88 A12 4,88 5,12 A13 5,12 5,38 A14 5,38 5,65 A15 5,65 5,93 A16 5,93 6,23 A17 6,23 6,54 A18 6,54 6,87 A19 6,87 7,21 A20 7,21 7,57 A21 7,57 7,95 A22 7,95 8,35 A23 8,35 8,77 A24 8,77 9,21 ANHANG V Datenmeldung und -verwaltung gemäß den Artikeln 13a bis 13c 1. MELDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN 1.1. Die in Anhang IV Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 13a von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt. Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur von der erfolgten Datenübertragung per E-Mail an folgende Adressen: EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu und HDV-monitoring@eea.europa.eu. 2. MELDUNG DURCH DIE HERSTELLER 2.1. Die Hersteller teilen der Kommission unverzüglich folgende Informationen mit: a) Name des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbogen; b) Welt-Herstellernummer (WMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission zur Verwendung in den Fahrzeug-Identifizierungsnummern neuer schwerer Nutzfahrzeuge, die in Verkehr gebracht werden sollen; c) für das Hochladen der Daten zur Europäischen Umweltagentur zuständige Kontaktstelle. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit. Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen zu übermitteln. 2.2. Die in Anhang I Teil B Nummer 2 genannten Daten werden gemäß Artikel 13b von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Europäische Umweltagentur übermittelt. Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Europäische Umweltagentur von der Datenübertragung per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen. 3. DATENVERARBEITUNG 3.1. Die Europäische Umweltagentur verarbeitet die gemäß den Nummern 1.1 und 2.2 übermittelten Daten und erfasst die verarbeiteten Daten im Register. 3.2. Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge werden mit Ausnahme der folgenden Angaben bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht: 3.2.1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer; 3.2.2. Name und Anschrift des Getriebeherstellers; 3.2.3. Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers); 3.2.4. Name und Anschrift des Achsherstellers; 3.2.5. Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers); 3.2.6. Name und Anschrift des Reifenherstellers; 3.2.7. Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers); 3.2.8. Motormodell; 3.2.9. Getriebemodell; 3.2.10. Retardermodell; 3.2.11. Drehmomentwandler-Modell; 3.2.12. Winkelgetriebe-Modell; 3.2.13. Achsmodell; 3.2.14. Luftwiderstandsmodell; 3.2.15. Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält. · 3.3. Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Europäische Umweltagentur per Fehlerbenachrichtigung an die Agentur sowie per E-Mail an die unter Nummer 1.1 genannten Adressen. 3.4. Die Kommission überprüft die mitgeteilten Fehler im Register mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und berichtigt sie gegebenenfalls. 3.5. Die Kommission stellt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur rechtzeitig vor Ablauf der Fristen für die Datenübermittlung elektronische Formate für die Übermittlung der unter den Nummern 1.1 und 2.2 genannten Daten bereit. ANHANG VI Entsprechungstabelle Verordnung (EU) 2018/956 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 13a Artikel 5 Artikel 13b Artikel 6 Artikel 13c Artikel 7 Artikel 13d Artikel 8 Artikel 13e Artikel 9 Artikel 13f Artikel 10 — Artikel 11 Artikel 14 Artikel 12 Artikel 16 Artikel 13 Artikel 17 Artikel 14 — Anhang I Anhang IV Anhang II Anhang V“
TEIL A: VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÜBERWACHENDE UND ZU MELDENDE DATEN a) Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2,…
Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/1242 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Durchschnittliche spezifische…
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TEIL I Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen ERLÄUTERUNGEN zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte…
Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: (1) In Nummer 1 erhalten der erste, zweite und dritte Absatz folgende Fassung: „Dieser Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.