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In Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung heißt es: Befugnisübertragungen können gebündelt werden, wenn die Kommission objektive Rechtfertigungen vorlegt, die sich auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen zwei oder mehr in einem einzigen Gesetzgebungsakt enthaltenen Befugnisübertragungen stützen, und soweit in dem Gesetzgebungsakt nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultationen im Rahmen der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten dienen ebenfalls als Hinweis darauf, welche Befugnisübertragungen als inhaltlich zusammenhängend betrachtet werden. In diesen Fällen wird bei einem etwaigen Einwand des Europäischen Parlaments oder des Rates klar darauf hingewiesen, auf welche Befugnisübertragung sich der Einwand speziell bezieht. In einer begrenzten Anzahl von Basisrechtsakten, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurde in den Basisrechtsakt eine eindeutige Bestimmung aufgenommen, die sich auf die Annahme gesonderter delegierter Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse bezieht.
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in…
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.…
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.…
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über…
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in…
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.