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Die Kommission erlässt für jede ihr gemäß dieser Verordnung übertragene Befugnis einen gesonderten delegierten Rechtsakt, mit Ausnahme der gemäß Artikel 37 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 1 zur Änderung des Anhangs VI übertragenen Befugnisse, bei denen die Teile 1 und 2 des genannten Anhangs zusammen mit Teil 3 des genannten Anhangs in einem einzigen Rechtsakt geändert werden können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes zu ändern:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die technischen oder…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die technischen oder…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs I zu erlassen, um den…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis VII delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur regelmäßigen Änderung von Anhang II im Hinblick auf dessen Anpassung an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.