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Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung seine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits seine Stellungnahme gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung…
Laufende Verfahren, in denen ein Ausschuss bereits eine Stellungnahme gemäß dem Beschluss 1999/468/EG abgegeben hat, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Der Beschluss 1999/468/EG sollte aufgehoben werden. Um den Übergang von der Regelung gemäß Beschluss 1999/468/EG auf die Regelung gemäß der vorliegenden…
In allen anderen Fällen sollte der die Kommission gemäß dieser Verordnung unterstützende Ausschuss nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.