Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Bezug auf Polizeiausrüstungen sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3 des VN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen Beamte mit Polizeibefugnissen nur dann Gewalt anwenden dürfen, wenn das unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maße, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert. Gemäß den Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, die 1990 auf dem Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger angenommen wurden, haben Beamte mit Polizeibefugnissen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten so weit wie möglich nichtgewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schusswaffen Gebrauch machen.
1Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Das gilt nicht, wenn…
1Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch…
1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das…
Polizeivollzugsbeamte sind außerhalb des Dienstes zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und zum Führen dieser…
In den Grundprinzipien wird hervorgehoben, dass Beamte mit Polizeibefugnissen mit Ausrüstungen zur Selbstverteidigung ausgestattet werden sollten. Daher sollte…
Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.