Erwägungsgrund 3 32019R0125
Das bedingungslose und umfassende Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgeschrieben. Andere Bestimmungen, insbesondere die VN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984, verpflichten die Staaten, Folterungen zu verhindern.