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Die Kommission beschafft keine Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen der Güter, deren Handel verboten ist oder Kontrollen unterliegt, laufend aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag bei der Kommission, so sollte er seinen Antrag auf Aufnahme von Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV dieser Verordnung an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleiten.
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen hinreichend begründeten Antrag auf Aufnahme von Gütern, die für Strafverfolgungs- oder Vollzugszwecke…
Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die…
Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf Schiffe unter seiner…
Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die in Anhang IV aufgeführten Güter in einem Drittland…
Mit der Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten wird den finanziellen Anreizen für das Begehen von Straftaten…
Es muss sichergestellt werden, dass die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nicht dadurch behindert wird, dass internationale Normen, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.