Erwägungsgrund 1 32019R1257
Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält hinsichtlich der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise zu den Stoffen einen Fehler in Anhang III, Tabelle, Eintrag 12, Spalte i, erster Satz der genannten Verordnung, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 der Kommission eingefügt wurde.