Erwägungsgrund 2 32019R1257
Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.