Erwägungsgrund 4 32019R1338
Voraussetzung für die in der vorliegenden Verordnung geregelte Zulassung des FCM-Stoffes Nr. 1059 ist, dass die Gesamtmigration aller Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1000 Da nicht mehr als 5,0 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz beträgt. Da die Analysemethoden zur Bestimmung der Migration dieser Oligomere komplex sind, steht den zuständigen Behörden nicht unbedingt eine Beschreibung dieser Methoden zur Verfügung. Ohne eine solche Beschreibung ist es der zuständigen Behörde nicht möglich zu prüfen, dass in Bezug auf die Migration von Oligomeren aus dem Material oder Gegenstand der Migrationsgrenzwert für diese Oligomere eingehalten wird. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass Unternehmer, die den fertigen Gegenstand oder das fertige Material, der bzw. das diesen Stoff enthält, in Verkehr bringen, den in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 genannten Unterlagen eine Beschreibung der Methode und eine Kalibrierungsprobe, falls nach der Methode erforderlich, beifügen.