Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Behörde
unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag und stellt ihnen den Antrag und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Verfügung und
macht in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 15 den Antrag, relevante stützende Informationen und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen öffentlich zugänglich.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Vertraulichkeit
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.