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Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Behörde wird unverzüglich tätig:
Sie unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag und stellt ihnen den Antrag sowie alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzliche Informationen zur Verfügung und
macht in Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 20 den Antrag, relevante stützende Informationen und alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen öffentlich zugänglich.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 erhält folgende Fassung: Vertraulichkeit
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.