Erwägungsgrund 2 32019R1677
Damit weiterhin gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, die von den Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) zu erfüllenden Mindestanforderungen zu ändern. Neben der Verpflichtung, über alle Transaktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Berichtspflicht an die Europäische Zentralbank (EZB) oder die jeweilige nationale Zentralbank (NZB) pünktlich Bericht zu erstatten und zu gewährleisten, dass die statistischen Daten zu diesen Transaktionen unparteilich, objektiv und zuverlässig sind und derart zusammengestellt und eingereicht werden, dass ihre Integrität geschützt ist, müssen sich die Berichtspflichtigen auch zur Verfügung stellen, um innerhalb festgelegter Fristen etwaige Anfragen der EZB oder der NZBen zur Exaktheit der statistischen Daten zu beantworten. Die Aufrechterhaltung dieser Mindestanforderungen ist besonders wichtig, wenn Daten von der EZB tagesaktuell im Rahmen ihrer Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB veröffentlicht werden.