Erwägungsgrund 3 32019R1677
Da gewährleistet sein muss, dass der jeweilige Kreis der Berichtspflichtigen die zusätzliche Anforderung erfüllt, Anfragen der EZB oder der NZBen zu beantworten, sollten die Mindestanforderungen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) ergänzt werden.