Erwägungsgrund 2 32019R1691
Gärrückstände sind Semifeststoffe oder flüssiges Material, die keimfrei gemacht und durch eine biologische Behandlung stabilisiert wurden, deren letzter Schritt aus einer anaeroben Zersetzung besteht; für die Behandlung werden ausschließlich biologisch abbaubare Materialien aus nicht gefährlichen sortierten Quellen wie Lebensmittelabfällen, Dung und Energiepflanzen verwendet. Biogas, das aus denselben Prozessen wie Gärrückstände oder aus anderen anaeroben Zersetzungsprozessen stammt, sowie Kompost aus der aeroben Zersetzung ähnlicher biologisch abbaubarer Materialien sind bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Daher sollten auch Gärrückstände, die entweder nicht oder nicht länger als Abfälle anzusehen sind, in diesem Anhang aufgeführt werden, da es weder zweckmäßig noch notwendig ist, die Registrierung dieser Stoffe zu verlangen, und ihre Ausnahme von den Titeln II, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Ziele der genannten Verordnung nicht beeinträchtigt.