Erwägungsgrund 3 32019R1691
Bisher wurden keine Registrierungen für Gärrückstände eingereicht. Durch die Aufnahme von Gärrückständen in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte klargestellt werden, dass Gärrückstände aus Gründen, die auch die Ausnahme von Kompost und Biogas rechtfertigen, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden, womit Unsicherheiten für Erzeuger und Verbraucher von Gärrückständen sowie für die Durchsetzungsbehörden ausgeräumt werden.