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Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren Nutzung, einschließlich für die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 übermittelt und genutzt werden.
Die Übermittlung von Daten, einschließlich vertraulicher Daten, durch die Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments…
In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist außerdem der Schutz vertraulicher Daten festgelegt, die ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden sollten.
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden vertrauliche Daten, die ausschließlich für die…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.