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Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält Bestimmungen über die Übermittlung von Daten aus Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und über die Verwendung dieser Daten, auch über die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ausschließlich zu statistischen Zwecken übermittelt und verwendet werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält ferner Vorschriften für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und deren…
Die Übermittlung von Daten, einschließlich vertraulicher Daten, durch die Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments…
In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist außerdem der Schutz vertraulicher Daten festgelegt, die ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden sollten.
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates werden vertrauliche Daten, die ausschließlich für die…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.